7. 7.1. Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass am 8. Juli 2017 über Q. ein Hagelereignis stattgefunden hat. Die AGV hat denn auch den dabei entstandenen Schaden an einem Rollladen anerkannt und entschädigt (Erw. 2.). 7.2. In Bezug auf die Schäden an der Holzfassade macht die AGV dagegen geltend, diese seien Folge eines mangelhaften Unterhalts oder konstruktiver Mängel. Das wiederum wird von den Beschwerdeführenden vehement bestritten.