2008 S. 380 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat demnach den Eintritt eines versicherten Ereignisses nachzuweisen, der Versicherer, der seine Leistung verweigern oder herabsetzen will, hat eine die Leistungspflicht ausschliessende oder herabsetzende Tatsache zu beweisen. - 10 -