Bei der Teilrevision des GebVG im November 2011 (in Kraft seit 1. Juli 2012) wurde neu der Deckungsausschluss bei Konstruktions- und Unterhaltsmangel auf jene Fälle beschränkt, in denen diese Mängel die wesentliche Schadenursache sind. Nur wenn das Elementarereignis als Schadenursache in den Hintergrund tritt, so dass der Kausalzusammenhang zwischen Elementarereignis und Schaden unterbrochen wird, kann die Deckung gemäss § 12 Abs. 3 GebVG ausgeschlossen werden (vgl. Botschaft des Regierungsrats zur Änderung des GebVG vom 16. März 2011, S. 14 f. und 18).