Die AGV stellte sich im Einspracheentscheid vom 23. April 2018 (VA 45 ff.) auf den Standpunkt, dass normale Abwitterung Ursache des vorgefundenen Schadenbildes sei. Mit den 2015 ausgeführten Malerarbeiten sei nicht belegt, dass rechtzeitig und umfassend saniert worden sei, da die Fassade bereits wieder stark verwittert sei. Dieser Schaden sei nicht durch Hagel verursacht, sondern Folge von zu spätem Unterhalt bzw. eindringender Feuchtigkeit. Über die Beurteilung des Schadens durch die Holzfachleute wird Erstaunen geäussert. Die beantragte Zweitbegutachtung wird abgelehnt.