Mit dieser Antwort wurden alle Vorbringen der Beschwerdeführenden beantwortet, wenn auch nicht in deren Sinn. 4.3. In der Einsprache vom 2. Februar 2018 (VA 40), brachten die Beschwerdeführenden vor, es seien nur zwei Seiten beschädigt. Wenn der Schaden am Rollladen anerkannt werde, müsse auch der Schaden am Holz übernommen werden. Die Fassade sei vor dem Hagelereignis nicht beschädigt gewesen. Die Westseite sei im 2015 gestrichen worden. Sie verlangten eine Zweitbeurteilung durch einen anderen Schadenexperten.