Die AGV beantwortete das Schreiben am 12. Januar 2018 (VA 38 f.). Sie bestätigte den Fehler betreffend das Meldedatum und entschuldigte sich dafür. Die auf allen vier Seiten vorgefundenen Schäden (Abblätterungen) entsprächen nicht dem typischen Schadenbild bei Hagel, der in der Regel nur zwei Seiten beschädige und punktuelle Einschläge hinterlasse. Es werden mögliche Ursachen für die vorgefundenen Schäden angeführt (mangelhafte Haftung der Farbe auf Untergrund, eindringende Feuchtigkeit durch Risse und morsche Holzteile). Das vorgefundene Ergebnis sei auch bei einem erst vierjährigen Anstrich möglich. Die andere Meinung der angeführten Holzfachleute ändere nichts daran.