4.2. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 (VA 35 f.) wehrten sich die Beschwerdeführenden gegen die Schadenablehnung der AGV (Schreiben vom 28. November 2017 [VA 33 f.]). Sie führten ins Feld, die Fassade sei 2012 renoviert worden und anlässlich der Erneuerung der Holzveranda -8- 2017 hätten "Holzfachmänner" den Schaden an der Fassade als Hagelschaden bestätigt. Sodann wurde das von der AGV versehentlich falsch angegebene Schadenmeldedatum korrigiert.