Die Vorbringen der "Einsprecher" vom 27. Dezember 2017 seien bereits in der anfechtbaren Verfügung vom 12. Januar 2018 gewürdigt worden (Vernehmlassung S. 2). 4. 4.1. Vorab ist der Vorhalt der mangelhaften Begründung des Einspracheentscheids bzw. der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Die Begründungspflicht ist Teil des rechtlichen Gehörs, welches in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankert ist. Als selbstständiges Grundrecht ist es von allen Rechtsanwendungsorganen im Bund und in den Kantonen zu beachten (§ 26 Abs. 2 VRPG). Das gilt auch für die AGV (§ 50 Abs. 2 GebVG).