ausgeführt worden seien. Folgeschäden aus einer verspäteten oder mangelhaften Renovation würden nicht übernommen (Einspracheentscheid S. 3). Der Schaden sei korrekt erhoben und dokumentiert worden. Die Unterlagen seien dem Vertreter der Beschwerdeführenden zugestellt worden (Vernehmlassung S. 1). Die AGV sei als Partei nicht verpflichtet, (Partei-)Gutachten einzuholen. Dagegen habe die Rechtmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und könne Expertisen anordnen. Die hier zuständige Schadenexpertin sei sodann fachlich kompetent (Hochbauzeichnerin mit eigenem Architekturbüro; Vernehmlassung S. 2).