3.2. Die AGV verweist vorab auf den Einspracheentscheid vom 23. April 2018. Darin führt sie aus, dass Schäden, die durch Natureinflüsse (Feuchtigkeit, Trockenheit, Frost) entstünden, nicht gedeckt seien. Auch Schäden, die im Wesentlichen auf eine fehlerhafte Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt zurückzuführen seien, seien nicht versichert. Am 8. Juli 2017 habe unbestrittenermassen ein Hagelereignis stattgefunden, wodurch ein Rollladen am Gebäude Nr. bbb beschädigt worden sei. An der Holzfassade fehlten dagegen die typischen punktuellen Abplatzungen eines Hagelschadens. Die Farbe blättere entlang der Holzstruktur ab.