3. 3.1. Die Beschwerdeführenden argumentieren, es sei Sache der AGV, den Sachverhalt zu erheben und Beweis zu führen. Diese anerkenne zwar das Vorliegen eines Hagelschadens, wolle aber nur den Schaden an den Rollladen, nicht jedoch jenen an der Holzfassade übernehmen. Die AGV habe den Sachverhalt nicht korrekt erhoben. Eine Dokumentation, die zeige, dass nur die Süd- und Westseite beschädigt seien, fehle. Die AGV wäre verpflichtet gewesen, den Schaden begutachten zu lassen (Beschwerde S. 3, Replik S. 2). Zudem werde bezweifelt, dass die Schadenexpertin der AGV eine erfahrene Baufachfrau sei (Beschwerde S. 3, Replik S. 1 f.).