1.3. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten des Einspracheentscheids ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Schäden an der Holzfassade des Gebäudes Nr. bbb durch das Hagelereignis vom 8. Juli 2017 verursacht worden sind. Die AGV anerkannte lediglich einen Schaden an einem der Rollladen, der bereits entschädigt wurde (B.; VA 15; Protokoll I, S. 2/3; Protokoll II, S. 9). -6-