"1. An der Beschwerde wird vollumfänglich festgehalten. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für den Hagelschaden aufzukommen. 3. Von den involvierten Fachleuten F. und G. seien ergänzende Berichte einzuholen. 4. Eventualiter sei ein Obergutachten zu erstellen." F.5. Am 21. August 2019 gaben die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Bereichsleiters Schreinerei der H. GmbH, R., vom 20. August 2019 zu den -5-