C.1. Den negativen Einspracheentscheid liess das inzwischen anwaltlich vertretene Ehepaar A. mit Eingabe vom 24. Mai 2018 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), anfechten. Sie liessen folgende Anträge stellen: "1. Der Einspracheentscheid vom 23. April 2018 sei aufzuheben und den Beschwerdeführern seien die Leistungen gemäss GebVG § 12 Abs. 1 lit. b) zu erbringen. 2. Eventualiter sei die Causa an die Beschwerdegegnerin zwecks Erhebung des Sachverhaltes zurückzuweisen. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel mit Aktenedition an die Beschwerdeführer durchzuführen.