2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 4'200.00, der Kanzleigebühr von Fr. 156.00 und den Auslagen von Fr. 138.00, zusammen Fr. 4'494.00, sind von der Klägerin zu bezahlen. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.00 sind ihr Fr. 5'506.00 zurückzubezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - 12 - - Klägerin (3; Vertreter, auch zuhanden der B. AG) - Klagegegnerin (2) Mitteilung - mitwirkende Fachrichterin, mitwirkender Fachrichter - Gerichtskasse (intern)