b des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKG, SAR 221.150) vom 24. November 1987 ausrichtende Kurve in Analogie zur Regelung für Zivilsachen (§ 7 VKD) einen degressiven Verlauf. In zusätzlicher Berücksichtigung des gemessen am Streitwert gering gebliebenen Aufwands (vgl. § 7 Abs. 2 VKD) hält das SKE eine Staatsgebühr von Fr. 4'200.00 für angemessen. Die obsiegende AGV ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Parteikosten zu ersetzen sind (§§ 63 VRPG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Das Gericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen.