4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von der Klägerin zu übernehmen (§ 63 VRPG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei der geleistete Kostenvorschuss zu verrechnen ist. Dieser wurde im Übrigen nach der damals noch angewandten linearen Berechnung aus heutiger Sicht überhöht eingefordert. Aktuell hat die sich grundsätzlich nach wie vor am Streitwert und nach dem Rahmen von § 22 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKG, SAR 221.150) vom 24. November 1987 ausrichtende Kurve in Analogie zur Regelung für Zivilsachen (§ 7 VKD) einen degressiven Verlauf.