der Folge war die A. AG nicht legitimiert, in Bezug auf die noch "schwebende" Forderung mit der AGV zu verhandeln und die B. AG konnte den Baufortgang nicht mehr beeinflussen. Diese unglückliche Ausgangslage der fehlenden Handlungsmöglichkeiten hat nicht die AGV zu verantworten. Diese hat die Rahmenbedingungen des Wiederaufbaus (Erw. 3.3.), insbesondere in Bezug auf den Fristablauf (zweite und letzte Fristerstreckung), klar und frühzeitig (Verfügung vom 11. November 2015) bekannt gegeben. Ihr kann kein Vorwurf gemacht werden.