Bei Fristablauf lag der Wert des Neubaus demnach um mehr als die Neuwertdifferenz von Fr. 151'096.00 unter dem Versicherungswert der Altbauten. Eine anteilmässige Auszahlung wäre nur in Betracht gefallen, wenn die Zwischenschätzung im Bereich der Neuwertdifferenz gelegen hätte, was aber auch nicht der Fall war (Protokoll S. 4 und 6). Die Voraussetzungen für die Auszahlung der Neuwertdifferenz waren demnach nicht erfüllt; der Anspruch ging unter (Erw. 3.4.). Die AGV hat daher die Zahlung zu Recht verweigert. Die Klage der A. AG ist abzuweisen.