3.7. Weitere Voraussetzung für die Zahlung der Neuwertdifferenz ist, dass der Gebäudeversicherungswert des Neubaus spätestens bei Ablauf der Wiederaufbaufrist den Versicherungswert der Altbauten – vorliegend Fr. 890'00.00 (vorne A.1.) – erreicht hat (§ 15 Abs. 1 GebVV). Nicht massgeblich ist der Gebäudeversicherungswert des erst nach Fristablauf fertig gestellten Neubaus, weil damit die kumulativ zu erfüllende Fristvoraussetzung von vornherein unterlaufen würde.