3.6.2. Die Entscheide der AGV zu den Fristerstreckungsgesuchen datieren vom 11. November 2015 (Gesuch B. AG) und vom 28. November 2016 (Gesuch A. AG). Keine der beiden Ansprecherinnen hat innert Frist seit Rechtskraft des sie betreffenden Entscheids um Wiederherstellung der Frist ersucht. Auch das Schreiben der B. AG vom 28. März 2017 wäre verspätet gewesen, wenn es überhaupt als Gesuch aufzufassen gewesen wäre. - 10 -