Die Frist für eine verpasste Prozesshandlung kann auf Gesuch hin wiederhergestellt werden (§ 28 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art 147 ff. ZPO), wenn der säumigen Partei die Wahrung der Frist unmöglich war. Hat sie die Frist aber absichtlich, d.h. freiwillig und irrtumsfrei verstreichen lassen, ist eine Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO ausgeschlossen (Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BK-ZPO], 3. Auflage, Basel 2017, Art. 148 N 7 ff.). Bei einem bereits eröffneten Entscheid kann die Fristwiederherstellung sodann nur innert 6 Monaten seit Eintritt der formellen Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO; BK-ZPO Art. 148 N 43 f.).