Daneben haben die B. AG und die A. AG bis zum Ablauf der Wiederaufbaufrist in dieser Sache soweit ersichtlich nichts mehr unternommen. Anderes wird seitens der Ansprecher auch nicht geltend gemacht. Die Wiederaufbaufrist bis 25. Februar 2017 war damit rechtskräftig festgelegt. 3.6. 3.6.1. An der Verhandlung vom 28. November 2018 wurde zusätzlich über eine mögliche Wiederherstellung der Frist diskutiert (vorne Erw. 3.1. Abs. 2 und Erw. 3.2. am Ende).