3.5. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die B. AG, war rund vier Jahre Eigentümerin der Grundstücke (Kauf im September 2012, Verkauf im September 2016), auf denen die A. AG den Ersatzbau realisiert hat. Sie liess sich die Wiederherstellungsfrist zwei Mal um je ein Jahr bis am 25. Februar 2017 erstrecken. Eine nochmalige Erstreckung der Frist schloss die AGV bereits mit Verfügung vom 11. November 2015 ausdrücklich aus. Diese Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig. Auf ein weiteres Fristerstreckungsgesuch der A. AG vom 21. November 2016 trat die AGV wegen fehlender Legitimation nicht ein (Entscheid vom 28. November 2016). Auch diese Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig.