Die Forderung blieb bei der B. AG und war – darauf wurde im Vertrag ausdrücklich hingewiesen – an die Bedingung gebunden, dass der geplante Neubau den Versicherungswert der beiden inzwischen abgebrochenen, brandgeschädigten Gebäude bis am 25. Februar 2017 erreiche (vgl. Kaufvertrag S. 7 f.). Erst lange nach Ablauf dieser Frist, mit Vereinbarung vom 19. Oktober 2017, übertrug die B. AG die Forderung an die A. AG, damit diese den Anspruch gegenüber der AGV durchsetze und den Erlös der B. AG auszahle. -9-