3.4. Die A. AG hat die zu überbauenden Grundstücke ohne die damals noch offene Forderung gegenüber der AGV aus dem Brandschadenfall mit Kaufvertrag vom 20. September 2016 von der B. AG übernommen. Die Forderung blieb bei der B. AG und war – darauf wurde im Vertrag ausdrücklich hingewiesen – an die Bedingung gebunden, dass der geplante Neubau den Versicherungswert der beiden inzwischen abgebrochenen, brandgeschädigten Gebäude bis am 25. Februar 2017 erreiche (vgl. Kaufvertrag S. 7 f.).