Bei einem Verkauf der Liegenschaft vor Wiederherstellung der geschädigten Baute geht der Anspruch auf die Neuwertdifferenz nicht automatisch auf den Rechtsnachfolger über. Der Ersatzanspruch kann aber vertraglich auf den Käufer übertragen werden, so dass dieser bei Einhaltung der Voraussetzungen den Differenzwert bei der AGV geltend machen kann (AGVE 2014 S. 400). Wird der Anspruch nicht übertragen, steht es dem Käufer auch nicht zu, diesbezüglich bei der AGV Anträge zu stellen.