Für alle drei Bedingungen (Wiederherstellung am gleichen Ort, mit gleicher Nutzung und innert Frist) sieht das Gesetz Abweichungen vor (§ 26 Abs. 1 und 2 GebVG). So kann die Versicherung die Wiederherstellungsfrist aus wichtigen Gründen erstrecken. Als wichtige Gründe kommen namentlich objektive Hinderungsgründe wie die Dauer öffentlich-rechtlicher Verfahren in Frage (§ 13 GebVV).