Es liegt am Versicherungsnehmer, die Bedingungen zeitgerecht zu erfüllen und damit den Anspruch definitiv zu erwerben. Bei Nicht- oder nicht zeitgerechter Erfüllung geht der Anspruch unter (so der Entscheid des SKE vom 12. März 2014, auszugsweise publiziert in den Aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentscheiden [AGVE] 2014, S. 399).