3.3. Die AGV versichert die Gebäude zum Neuwert (Wiederherstellungskosten, vgl. § 15 Abs. 1 GebVG). Im Schadenfall wird die Entschädigung aufgegliedert in zwei Teile, die Entschädigung des Zeitwerts und die Entschädigung der Neuwertdifferenz. Wird ein Gebäude nicht wiederhergestellt, wird nur der Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ausbezahlt (§ 26 Abs. 1 GebVG). Wird das beschädigte Gebäude aber wiederhergestellt, wird zusätzlich zum Zeitwert auch die Neuwertdifferenz ersetzt.