Mit Verlängerung der Frist auf insgesamt fünf Jahre habe die AGV den Ermessensspielraum im vorliegenden Schadenfall ausgeschöpft. Bei Gutheissung des zweiten Fristerstreckungsgesuchs sei das der B. AG auch angezeigt worden (Vernehmlassung S. 2 f.). Bei Ablauf der Frist seien die Voraussetzungen für die Auszahlung der Neuwertdifferenz nicht erfüllt gewesen. Die Schätzung der AGV habe ergeben, dass der Neubau im damaligen Zeitpunkt den erforderlichen Grenzwert (Summe aus Restwert der beschädigten Gebäude und Zeitwert des Schadens) nicht übersteige. Es bestünden daher keine Ansprüche mehr gegenüber der AGV (Vernehmlassung S. 4).