3.2. Die AGV hält dagegen, der Anspruch auf die Differenzwertentschädigung sei beim Verkauf an die Klägerin nicht mitübertragen worden. Diese sei daher nicht legitimiert gewesen, ein Fristerstreckungsgesuch für den Wiederaufbau zu stellen. Die dazu ergangene Verfügung sei rechtskräftig. Zudem habe der Gesetzgeber der AGV mit § 26 Abs. 2 GebVG sehr wohl ein Ermessen beim Entscheid, ob eine Wiederaufbaufrist erstreckt werden solle, eingeräumt. Mit Verlängerung der Frist auf insgesamt fünf Jahre habe die AGV den Ermessensspielraum im vorliegenden Schadenfall ausgeschöpft.