An der Verhandlung vom 28. November 2018 wurde vorgetragen, man habe die Fristentscheide der AGV nicht angefochten, weil dies Kosten und Umstände verursacht hätte und weil man gehofft habe, den erforderlichen Gebäudewert innert Frist zu erreichen (Protokoll S. 5 f.). Ein Rechtsmittel wäre vor Gericht aber höchstwahrscheinlich erfolgreich gewesen. Eine Frist könne zudem wiederhergestellt werden, wenn – wie hier - kein öffentliches Interesse dagegenspreche (Protokoll S. 6 f.). Der Brief der B. AG vom 28. März 2017 könne als Fristwiederherstellungsgesuch aufgefasst werden (Replik S. 5).