der Regierungsrat die Bestimmung ohne entsprechende Gesetzesdelegation erlassen habe. Es stehe der AGV nicht zu, über richtig oder falsch des Vorgehens von Privatbetrieben zu entscheiden. Wenn ein solcher 5 ½ Jahre oder mehr für den Wiederaufbau brauche, sei es nicht an der AGV, diesem die Frist vorzuenthalten und eine kürzere erzwingen zu wollen. Es habe wichtige Gründe für die Dauer des Wiederaufbaus gegeben. Die jeweiligen Eigentümer hätten nicht "getrölt". Die AGV müsse die Frist erstrecken, sie habe diesbezüglich kein Ermessen. Die Verweigerung der Fristverlängerung auf 62 Monate sei willkürlich (Klage S. 4 ff.; Replik S. 3).