2. Strittig ist vorliegend, ob die A. AG gegenüber der AGV aus dem Schadenereignis vom 25. Februar 2012 noch einen Anspruch auf Zahlung von Fr. 151'096.00 zuzüglich Zins hat (vorne Sachverhalt L.). 3. 3.1. Die Klägerin argumentiert, die AGV hätte die Frist für den Wiederaufbau verlängern müssen. Der heutige Wert des Neubaus übersteige den Wert der Altbauten bei weitem. Sie wirft der AGV Formaljustiz vor. § 13 GebVV (betreffend Gründe für Fristverlängerung) sei zudem nicht anwendbar, weil -7-