Die Auseinandersetzung betreffend die geforderte Zahlung hat zwischen der B. AG und der AGV stattgefunden. Ersterer soll, falls das Rechtsmittel der A. AG erfolgreich ist, auch der Erlös zukommen. Die B. AG übernimmt im Gegenzug die Kosten des Verfahrens vor dem SKE (vgl. Klagebeilage 7). Die Forderung wurde aus verfahrensrechtlichen Gründen auf die A. AG übertragen (Inkassozession). Die Argumente sind allseits bekannt. Das Vorverfahren kann als stattgefunden betrachtet werden. 1.4. Die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 sind ebenfalls eingehalten. Auf die Klage ist einzutreten.