1.2.3. Das Verfahren richtet sich nach den Regeln des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen (§ 59 Abs. 3 VRPG). Das VRPG regelt das Klageverfahren nur rudimentär. Soweit es keine Bestimmungen enthält, kommt das Zivilprozessrecht sinngemäss zur Anwendung (§ 63 VRPG). 1.3. Vorausgesetzt wird, dass sich die Parteien vor der Klageerhebung über die Begehren ausgetauscht haben (§ 59 Abs. 3 VRPG in Verbindung mit § 61 VRPG).