1.2.2. In Sachbereichen, in denen das SKE für Beschwerdeentscheide zuständig ist, erstreckt sich dessen Zuständigkeit auch auf das Klageverfahren (§ 59 Abs. 1 und 2 VRPG). Das SKE ist Beschwerdeinstanz im Sachbereich Gebäudeversicherung (Erw. 1.1.). Der Streit um die geforderte Zahlung im Zusammenhang mit dem Brandschaden vom 25. Februar 2012 fällt sachlich in die Zuständigkeit des SKE. Die mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 geltend gemachte Forderung gegenüber der AGV ist im Klageverfahren zu behandeln.