Dieses Schreiben sowie die Anfrage vom 20. November 2018 wurden der AGV gleichentags zur Kenntnis gebracht. O. Das Gericht führte am 28. November 2018 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1) und fällte nach anschliessender Beratung das vorliegende Urteil. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden (§ 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung [GebVG; SAR 673.100] vom 19. September 2006). Der Einspracheentscheid kann, wiederum innert 30 Tagen nach Zustellung, beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 51 Abs. 1 GebVG).