K.3. Der Rechtsvertreter der Ansprecherinnen (A. AG und B. AG) beharrte mit Schreiben vom 23. November 2017 auf den Erlass einer Verfügung (VA 241), was die AGV mit Antwortschreiben vom 30. November 2017 wiederum ablehnte und die A. AG auf den Weg ans Gericht verwies (VA 242 f.). L. Gegen das Antwortschreiben der AGV vom 30. November 2017 liess die A. AG am 21. Dezember 2017 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), führen mit dem Begehren: "Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 151'096.00 nebst Verzugszins zu 3 % seit 25.2.2012 zu bezahlen. Unter Kostenfolge"