K.1. Am 26. Oktober 2017 wandte sich Dr. Ernst Kistler erneut an die AGV, diesmal im Auftrag der A. AG. Er ersuchte um Zahlung der zwischenzeitlich an die A. AG abgetretenen Forderung. Im Ablehnungsfall sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (VA 236). K.2. Die AGV lehnte mit Schreiben vom 21. November 2017 sowohl die geforderte Zahlung wie auch den Erlass einer Verfügung ab. Für die AGV sei die Angelegenheit mit Ablauf der verlängerten Wiederaufbaufrist abgeschlossen gewesen (VA 240).