G.1. Auf entsprechende Nachfrage der B. AG teilte die AGV dieser mit, dass keine weiteren Zahlungen aus dem Brandschadenfall vom 25. Februar 2012 geleistet würden, weil der Wert des Neubaus den Versicherungswert der Altbauten innert der Wiederherstellungsfrist nicht erreicht habe. Daraufhin wandte sich die B. AG mit Schreiben vom 28. März 2017 an die AGV. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die begonnenen Arbeiten am Mehrfamilienhaus für eine Auszahlung der Entschädigung nicht genügten. Sie ersuchte die AGV um eine Begründung und wies auf die langjährige, gute Kundenbeziehung zwischen ihr und der AGV hin (Schreiben vom 28. März 2017 [VA 221 f.]).