E. Die A. AG wandte sich mit Schreiben vom 21. November 2016 an die AGV und ersuchte diese, die Wiederherstellungsfrist um zwei Monate bis Ende April 2017 zu verlängern (VA 216). Auf dieses Begehren trat die AGV mangels Legitimation der Gesuchstellerin nicht ein (Verfügung vom 28. November 2016 [VA 218]). F. Am 22. Februar 2017 nahm die AGV eine Zwischenschätzung des im Bau befindlichen Neubaus vor. Der Gebäudewert wurde auf Fr. 714'220.00 geschätzt (VA 246-248).