D. Im September 2016 verkaufte die B. AG die Parzellen ddd und eee an die A. AG, S.. Im Kaufvertrag vom 20. September 2016 hielten die Parteien fest, dass der AGV gegenüber eine Forderung von Fr. 150'000.00 bestehe, sofern der geplante Neubau bis am 25. Februar 2017 den Versicherungswert der abgebrannten Gebäude erreicht habe. Dieser Anspruch stehe der Verkäuferin zu (Kaufvertrag S. 7 [Klagebeilage 6]).