C. Die B. AG ersuchte die AGV mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 um Verlängerung der Wiederherstellungsfrist um ein Jahr (VA 203 f.). Die AGV kam dem Gesuch mit Verfügung vom 29. Januar 2014 nach; Fristende war neu der 25. Februar 2016 (VA 209). Mit Schreiben vom 3. November 2015 ersuchte die B. AG die AGV, ihr die Wiederaufbaufrist nochmals um ein Jahr zu erstrecken (VA 211 f.). Die -3- AGV bewilligte auch dieses Gesuch und verlängerte die Frist bis 25. Februar 2017. Eine nochmalige Fristerstreckung schloss sie jedoch aus (Verfügung vom 11. November 2015 [VA 214]).