Nachdem die AGV vom Handwechsel Kenntnis erhalten hatte, informierte sie die B. AG mit Schreiben vom 15. Januar 2013 über die Höhe der Restforderung, nämlich die Neuwertdifferenz von Fr. 151'096.00 (Fr. 68'532.00 für Gebäude Nr. aaa, Fr. 82'564.00 für Gebäude Nr. fff). Sie wies gleichzeitig auf die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung der Neuwertdifferenz hin (Einhaltung der Wiederaufbaufrist; Versicherungswert Ersatzbaute gleich Wert der Altbauten am Schadentag (VA 98 f. bzw.199 f.).