11.2. Die Parteikosten sind grundsätzlich nach demselben Schlüssel zu verteilt § 32 Abs. 2 VRPG). Da die AGV nicht anwaltlich vertreten ist, sind jedoch keine Parteikosten zu ersetzen (§ 29 VRPG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 VRPG). Das Gericht erkennt: 1. - 23 - Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 1'100.00, der Kanzleigebühr von Fr. 312.00 und den Auslagen von Fr. 5'269.00 (inklusive Gutachten von Fr. 5'000.00), zusammen Fr. 6'681.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet.