11. 11.1. Die Verfahrenskosten sind nach Ausgang des Verfahrens zu verlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführer unterliegen, weshalb sie die Verfahrenskosten zu bezahlen haben. Dazu gehören auch die Kosten für das Gutachten, inklusive Nachmessung von zusammen Fr. 5'000.00. Der geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet. Die aufgrund einer Unklarheit von den Gutachtern trotz Kostendach zusätzlich in Rechnung gestellten Mehrwertsteuern von Fr. 400.00 werden demgegenüber auf die Staatskasse genommen.