10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rückweisungsantrag abzuweisen ist (Erw. 3.3.). Das Beitragsbegehren ist sowohl infolge Nichteinhaltens der Vorschriften des Beitragsgesuchsverfahrens (Erw. 4.4.) wie auch infolge Ungenügens der realisierten Massnahmen (Erw. 7.9.) abzuweisen. Der Vorbehalt in der Gebäudeversicherungspolice bleibt bestehen (Erw. 8.2.). Die Kosten des Gutachtens gehen vollumfänglich (inklusive Nachmessungskosten) zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerde ist demzufolge insgesamt abzuweisen.