9. Wie an der Verhandlung vom 19. Oktober 2017 angekündigt (Protokoll II, S. 11. f.) hatte das Gericht an der Schlussberatung vom 21. Februar 2018 auch darüber zu entscheiden, wer die Kosten für die Nachmessung der Höhenkoten zu tragen hat. Die Beschwerdeführer verlangen, dass diese der AGV auferlegt werden (Stellungnahme vom 5. Januar 2018, S. 4). Die Nachmessung der Höhenkoten ist Teil des Gutachtens. Es ging darum, die in den Plänen angegebenen Zahlen zu verifizieren, zu ergänzen und dem Gutachten damit eine saubere Basis zu geben (Protokoll II, 10 ff.). Als Teil des Gutachtens sind diese Kosten daher, wie die übrigen Gutachterkosten, ebenfalls von den Beschwerdeführern zu tragen.